Schulbesuchspflicht
Alle Schüler*innen unserer Schule sind schulbesuchspflichtig. Die Sorgeberechtigten sind verantwortlich, dass diese Schulbesuchspflicht eingehalten wird.
Schüler*innen können aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Besuch der Schule verhindert sein In solchen Fällen gelten die folgenden Regelungen:
Meldungen von Abwesenheit wegen Erkrankungen
- Die Krankmeldung muss bis spätestens 7:50 Uhr über Edupage erfolgen.
- Sie darf ausschließlich seitens der Eltern über deren Account in EduPage vorgenommen werden.
- Ein kurzer Hinweis über voraussichtliche Dauer und besondere Umstände ist hilfreich.
- Diese Meldung ist dann zugleich auch die Entschuldigung. Die Klassenleitung vermerkt dies in
Edupage (Button: entschuldigt). - Meldungen nach 7:50 Uhr sind auf diesem Wege jedoch nicht entschuldigt und bedürfen wie gehabt binnen dreier Tage einer Entschuldigung in schriftlicher Form. Die Klassenleitung bestätigt den Eingang durch den Button angenommen, Entschuldigung fehlt noch). Diese
- In den Klassenstufen 10, K1 & K2 muss im Falle von Leistungsfeststellungen immer der Fachlehrkraft binnen dreier Tage (nach Rückkehr an die Schule) eine Entschuldigung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Diese zeichnet sie ab und leitet sie die Klassenleitung bzw. Tutor*in weiter.
- Schülerinnen und Schüler, die während des Vormittags aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die Schule verlassen, müssen sich immer im Sekretariat abmelden und dann fristgerecht (s.o. Nr. 6) eine Entschuldigung in schriftlicher Form für diese Fehlzeiten vorlegen.
- Wird eine Prüfung (Klausur, GFS etc.) unentschuldigt versäumt, so muss die Fachlehrkraft die versäumte Prüfung mit ungenügend (00 Punkte) bewerten (vgl. Notenbildungsverordnung [NBV] §8, Abs.3). Ein Anspruch auf einen Nachschreibetermin besteht nicht.
Anträge auf Beurlaubung
- Geplante Termine (Arztbesuche, Teilnahme an Sportveranstaltungen, besondere Familienfeiern usw.) bedürfen im Voraus der rechtzeitigen Beurlaubung. Diese kann für bis zu zwei Tagen via Edupage bei der Klassenlehrkraft beantragt werden.
- Längere Beurlaubungen müssen rechtzeitig (eine Woche vorher) bei der Schulleitung beantragt werden. Dazu zählen auch Abwesenheiten wegen religiöser Feiertage oder Feste.
- Bitte verwenden Sie für Anträge auf Beurlaubung von mehr als zwei Tagen ausschließlich dieses Formular: Antrag auf Beurlaubung.
- Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sind nicht möglich.
Dr. W. Michalke-Leicht, OStD
Schulleiter
Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) vom 4. Februar 2025
§ 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte dafür zu sorgen, daß die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.
§ 2 Verhinderung der Teilnahme
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1
verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der
Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden
Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig
sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder
Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist
spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu
erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die
Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die
Verhinderung nachzureichen.
(2) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei
Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des
Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen oder
bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen, kann der
Schulleiter schriftlich anordnen, dass von den Entschuldigungspflichtigen künftig bei Verhinderung
aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. In diesen Fällen und unter den
gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses anordnen, das jeweils längstens bis zum Schuljahresende gilt. Die Pflicht
zur Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses ist nur im erforderlichen Umfang zulässig,
jeweils längstens für die Dauer des laufenden Schuljahres. Die Kosten für die Ausstellung von
ärztlichen und amtsärztlichen Zeugnissen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den
Entschuldigungspflichtigen zu tragen.




