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Disziplinarordnung

Die Schule hat einen Erziehungs- und Bildungsauftrag, dieser beinhaltet die Erfüllung der Schul­besuchspflicht, die Einhaltung der Schulordnung und den Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule (§90 SchG). Bei allen Maßnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit und Gleichbehandlung.

Pädagogische Maßnahmen

  • Ermahnung
  • Bemerkung im Klassenbuch
  • Information der Sorgeberechtigten
  • Ordnungsdienst/Sozialdienst
  • Vereinbarungen mit der Schülerin / dem Schüler
  • Vereinbarungen mit Sorgeberechtigten
  • Vorübergehendes Verwahren von Gegenständen
  • Vermerk bei der Direktion

Sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, wird die Schulleitung eingeschaltet und über weitere Schritte entschieden.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Bewirken die oben genannten pädagogischen Maßnahmen keine Änderung des Verhaltens, können juristische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen getroffen werden (§90 SchG).

Unterrichtende Lehrkräfte und Klassenlehrer*nnen können:

  • bis zu 2 Stunden Nachsitzen erteilen (nach Anhörung der Schülerin/des Schülers).

Die Schulleitung kann:

  • bis zu vier Stunden Nachsitzen erteilen (nach Anhörung der Schülerin/des Schülers)
  • den Schüler in eine Parallelklasse überweisen*
  • den zeitweiligen Unterrichtsausschluss androhen*
  • Unterrichtsausschluss bis zu 5 Unterrichtstagen erteilen.*

Bei gravierenden Verstößen kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung über folgende Maßnahmen entscheiden:

  • Ausschluss bis zu 4 Unterrichtswochen*
  • Androhung des dauernden Ausschlusses*
  • Ausschluss aus der Schule.*

* Nach Anhörung der Schülerin/des Schülers und der Erziehungsberechtigten.

In besonders schweren Fällen (z.B. Gefahr in Verzug) können Abstufungen übergangen werden.